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Gruppeninterne Geschäfte. Neuigkeiten

Was ist neu bei konzerninternen Geschäften zu beachten? („Das steht fast nirgendwo, aber es ist wahr“).
Aktuelle Aussagen des Vertreters des Föderalen Steuerdienstes Russlands zum Thema „Konzerninterne Geschäfte“ auf der Steuerjahreskonferenz der AHK:

1. Quellensteuer (withholding tax):
– Wenn es nachgewiesen wird, dass die konzerninterne Dienstleistung tatsächlich nicht erbracht wurde, dafür aber ein Aufwand entsteht, findet das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) keine Anwendung. Es wird eine Geldstrafe geben.
– Wenn es nachgewiesen wird, dass es sich bei der Dienstleistung um eine Beteiligungstätigkeit handelt, diese aber tatsächlich erbracht wurde, wird DBA erhoben und die Quellensteuer kann zwischen 5 und 15% betragen.

2. Wenn konzerninterne Dienstleistungen sehr spezifisch sind, z. B. Installation und Einrichten von Anlagen, können die Kosten dieser Dienstleistungen in die Kosten des entsprechenden Anlagevermögens der OOO einbezogen werden.

3. Was der Steuerbehörde an der konzerninternen laufenden Finanzierung missfällt (Ihre Risiken):
– das Darlehen wurde verwendet, um Schulden gegenüber den Unternehmen der Gruppe zu begleichen;
– Gläubigerwechsel auf Anweisung der Muttergesellschaft;
– Schuldenaufbau;
– Weiterverleih mit Zinserhöhung;
– künstliches Working-Capital-Defizit;
– nachweisbarer Steuervorteil für den Konzern.

4. Was der Steuerbehörde an der konzerninternen Investitionsfinanzierung missfällt (Darlehen für den Kauf der Anlagen):
– die Entscheidung zum Erwerb von Anlagen wurde von der Muttergesellschaft getroffen;
– die Entscheidung zur Aufnahme eines Darlehens wurde von der Muttergesellschaft getroffen;
– die Zinsen machen einen erheblichen Teil des Betriebsergebnis aus;
– Dividenden werden nicht gezahlt.

5. Wenn die Unternehmen der Gruppe OOO laufend sogenannte Shared Services (Auslagerung von Funktionen) anbieten, ist keine Entschlüsselung der einzelnen Dienstleistungen erforderlich, sondern es sind klare Vorschriften für die Zusammenarbeit erforderlich.

6. Kommt die Preisbildung der Dienstleistung vom Konzern „nach Verteilungsschlüsseln“ zustande, so ist nachzuweisen, dass diese Vorgehensweise konzernweit einheitlich angewendet wird.
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