Blog

Betriebsbedingte Kündigung? Oder Aufhebungsvereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen?

Einige Unternehmen können ihre Geschäftstätigkeit in der RF nicht mehr ausüben. Sie wollen aber die Firma mit minimalen Kosten konservieren. Wir sprechen hier nicht von Liquidation und Insolvenz.

Eine der wichtigsten Fragen: Was tun mit dem Personal? Betriebsbedingte Kündigung? Oder Aufhebungsvereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen?

Betriebsbedingte Kündigung

• Der Arbeitnehmer muss mindestens 2 Monate vor der Kündigung gegen Unterschrift informiert werden.
• Bis zum Wirksamwerden der Kündigung ist das Gehalt fortzuzahlen.
• Am Tag der Kündigung erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 1 Monatsgehalt.
• Sofern er im Verlauf der ersten zwei Monate nach Wirksamwerden der Kündigung keine neue Arbeit findet, hat er Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Übergangsgeldes in Höhe eines Monatsgehalts.
• Wenn er bestimmte Bescheinigungen vom Arbeitsamt beibringt und auch im dritten Monat noch keine Anstellung gefunden hat, muss der Arbeitgeber auch noch für den dritten Monat ein volles Gehalt als Übergangsgeld an ihn zahlen.

Insgesamt 5 Monatsgehälter vom Moment des Aussprechens der Kündigung bis zur endgültigen Beendigung aller Beziehungen zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer zu zahlen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem entlassenen Arbeitnehmer eine Entschädigung für nicht genommenen Urlaub zahlen.

! Bestimmte Personen sind von der Kündigung im Fall eines generellen Personalabbaus per Gesetz ausgeschlossen. Zum Beispiel Mütter in Elternzeit. Da diese aber ihr Einkommen direkt von der zuständigen Sozialkasse erhalten, stellen sie keine direkte finanzielle Belastung für das konservierte Unternehmen dar. Somit könnte eine solche Mitarbeiterin zunächst auch angestellt bleiben.

! Auch alleinerziehende Mütter minderjähriger (bis 14 Jahre) oder alleinverdienende Elternteile aus kinderreichen Familien (bei einem Kind unter 3 Jahre) können so nicht durch den Arbeitgeber gekündigt werden, und im Unterschied zur Elternzeit trägt hier das Unternehmen alle Personalkosten.

Eine Kündigung aller Mitarbeiter über diese Regelung ist ein Prozess, bei dem formale Fehler in der Abwicklung zu langwierigen Gerichtsprozessen mit ungewissem Ausgang führen können.     


Aufhebungsvereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen

Es ist einfacher, mit allen Mitarbeitern eine friedliche Lösung zu finden und Aufhebungsvereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen abzuschließen. Hier gibt es größere Gestaltungsmöglichkeiten zu Fristen und Abfindungen. 

• Die Höhe der Abfindungen in einem solchen Fall ist gesetzlich nicht begrenzt (Artikel 349.3 des Arbeitsgesetzbuchs der RF).
• Von der Höhe der Abfindung, die das Dreifache des durchschnittlichen Monatsgehalts eines Arbeitnehmers nicht übersteigt, ist es nicht erforderlich, die Einkommensteuer einzubehalten (Absatz 1, Artikel 217 des Steuergesetzbuches der RF). Auf diesen Betrag müssen auch keine Sozialbeiträge erhoben werden (Absatz 2, Satz 1, Artikel 422 des Steuergesetzbuches der RF).
• Dieser Betrag kann dennoch als Teil der Personalkosten steuerlich geltend gemacht werden.
• Die Frist ist nicht gesetzlich geregelt – sie muss nicht 5 Monate betragen.

Ein weiterer Vorteil aus Sicht des Arbeitnehmers liegt auch darin, dass er sein Gehalt und sein Urlaubsgeld am letzten Arbeitstag, und die Abfindung zu jedem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt erhält.
Made on
Tilda